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Nebenentscheidung f; Ergänzungsbeschluss m; Folgebescheid m (Schumacher); nachträgliche Entscheidung (ZPO § 321 (1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen Евгения Ефимова) | |||
Ergänzungsurteil n |
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Law | 3 |